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VEREINSSATZUNG


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Handharmonikaclub
Strümpfelbach e.V.

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SATZUNG

§ 1
Der im Jahre 1950 gegründete Verein trägt den Namen
Handharmonika-Club Strümpfelbach e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt-Strümpfelbach.


§ 2
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Ausbreitung und Veredelung des Harmonikaspiels bzw. der Volksmusik.
Der Verein ist unpolitisch.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Anspruch auf sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern


§ 4
Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder sowie für Jugendliche wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 5
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. Gegen dessen Bescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich und zwar mit einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Ausschusses.


§ 6
Der Austritt ist nur zulässig auf 30.6. oder 30.12. eines Jahres mit einer Frist von mindestens 6 Wochen. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Ausschuss mit Stimmenmehrheit, wenn das betreffende Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich trotz Abmahnung hartnäckig den Beschlüssen des Vereins widersetzt oder in irgend einer Form bestrebt ist, den Verein in seiner Existenz zugrunde zu richten.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Das Mitglied hat die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung, welche schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschluss-Beschlusses an den Vorstand zu richten ist.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.


§ 7
Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Ausschuss.
Der Ausschuss besteht aus:
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Instrumente- und Notenverwalter
f) bis zu 2 Vertreter für die Jugendlichen Mitglieder
g) bis zu 4 Beisitzern.

Die Ausschussmitglieder werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt (jeweils mit Wirkung von ordentlicher Mitgliederversammlung zur Mitgliederversammlung).
Die Wahl der Ausschussmitglieder Buchstabe a, c, e, g erfolgt in jedem geraden Kalenderjahr.
Die Wahl der Ausschussmitglieder Buchstabe b, d, f erfolgt in jedem ungeraden Kalenderjahr.


§ 8
Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Sie bilden den Vorstand im Sinne des S 26 BGB.


§ 9
Der Schriftführer hat das Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat insbesondere die Protokolle der Versammlungen zu führen, die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.


§ 10
Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Er hat laufende Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Auszahlungen über 50,00 DM bedürfen der vorherigen Gegenzeichnung des Vorstandes.
Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat der Kassier Rechnung über das vergangene Kalenderjahr, welches zugleich Geschäftsjahr ist, zu legen. Die Rechnung ist vor der Verlesung an die Mitgliederversammlung durch 2 Prüfer zu prüfen, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 11
Der Instrumente- und Notenverwalter verwaltet das sächliche Eigentum des Vereins.
Das sächliche Eigentum besteht aus vereinseigenen Instrumenten, Verstärkergeräten und Zubehör, Noten und Notenständern.
Die Benützung der vereinseigenen Instrumente muss auf die Übungsabende und Vereinsveranstaltungen, sowie auf die vom musikalischen Leiter bestimmten Spieler beschränkt bleiben, diesen ist auch die Mitnahme der Instrumente zu Übungszwecken gestattet. Für die in diesem Rahmen entstandenen Schäden haftet der Verein.
Eine Benutzung der Vereinsinstrumente für private Zwecke kann vom Vorstand gestattet werden, für hierbei auftretende Schäden oder Verlust haftet in vollem Umfang der Benutzer.
Sämtliche vereinseigenen Noten sind gestempelt und sind nur an Spieler des Vereins gegen entsprechende Vermerke auszugeben. Noten müssen vom Spieler bei Austritt oder Ausscheiden aus dem Verein unverzüglich und unaufgefordert an den Instrumente- und Notenverwalter oder den Vorstand zurückgegeben werden. Verlorengegangene Noten müssen vom Spieler in vollem Werte ersetzt werden.


§ 12
Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Zur Wahrung der Frist genügt das Einrücken in das Mitteilungsblatt der Stadt Weinstadt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden. In diesem Fall sind die Mitglieder einzeln zu verständigen.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.
Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.


§ 13
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der nach § 8 der Satzung amtierende Vorstand.
Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder. In Fragen, welche jugendliche Mitglieder betreffen, ist ein Erziehungsberechtigter für jeden Jugendlichen stimmberechtigt.
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bevollmächtigung für abwesende Mitglieder ist ausgeschlossen.


§ 14
Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als 7 Mitglieder hat.
Im übrigen kann die Auflösung des Vereins erfolgen auf einer Mitgliederversammlung, welche ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde und auf der mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend ist und zwar bei Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.
Erbringt diese Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Mehrheit, so ist auf einer weiteren, binnen eines Monats einberufenen Mitgliederversammlung Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, jedoch muss der Auflösungsbeschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder gebilligt werden.


§ 15
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Sozial- und Diakoniestation Weinstadt der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 16
Bis zur Eintragung des Vereins gilt:
1) Der Verein soll als nicht rechtsfähiger Verein bestehen.
2) Durch Kündigung, Ausschluss, Tod oder Konkurs eines Vereinsmitglieds wird der Bestand des Vereins nicht berührt, er besteht unter den übrigen Mitgliedern fort.
Der Anteil des ausgeschiedenen bzw. ausgeschlossenen Mitglieds am Vereinsvermögen wächst den übrigen Mitgliedern zu. Der Ausgeschiedene bzw. Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch auf die sich nach S 738 BGB ergebende Abfindung an das Vereinsvermögen. Er hat weder Anspruch auf die sich nach S 738 BGB ergebende Abfindung, noch die Pflicht, nach Maßgabe des S 739 BGB für einen Fehlbetrag aufzukommen.
3) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins einzugehenden Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
Abs. 1, 2 u. 3 gelten auch, wenn der Verein die Rechtsfähigkeit nicht erlangen oder wieder verlieren sollte.


§ 17
Über Satzungsänderungen, die vom Registerrichter oder einer anderen zuständigen Behörde anlässlich des Verfahrens zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins vorgeschrieben werden, beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss.


Diese Satzung tritt mit dem Tag der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Weinstadt-Strümpfelbach, den 25.03.2017


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